Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsbedingungen
BMOTION ENTERTAINMENT – Sebastian Busse
(Stand Mai 2018)

1. Allgemeines

  1. Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen der Firma BMOTION ENTERTAINMENT und dem Kunden gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden.
  1. Sämtliche Angebote, unabhängig davon, ob sie telefonisch, per Fax, Internet, E-Mail oder in sonstiger Weise erteilt werden, sind für die Firma BMOTION ENTERTAINMENT erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind und / oder eine Rechnung erteilt wurde.

2. Lieferung & Leistung

  1. Nach Bestätigung des Auftrages, ausschließlich schriftlich, wird der Auftrag von der Firma BMOTION ENTERTAINMENT ausgeführt. Dem Auftraggeber ist dabei Art, Stil und die Musikrichtung bekannt.
  2. Bei Open-Air Veranstaltungen muss eine Überdachungsmöglichkeit geschaffen werden, die die Technik vor widrigem Wetter effektiv schützt. Ist dieses nicht gegeben, ist BMOTION ENTERTAINMENT nicht verpflichtet den Auftrag durchzuführen und ist nicht haftbar zu machen.
  3. Der Veranstalter hat die Energiebeschaffenheiten zu stellen. BMOTION ENTERTAINMENT benötigt einen Drehstromanschluss 16 A mit 3 Phasen. Sollte dieses nicht gegeben sein, kann BMOTION ENTERTAINMENT Ihren Auftrag nicht durchführen und ist dadurch nicht haftbar zu machen. Andere Absprachen bedürfen der Schriftform.
  4. Bei kleineren Veranstaltungen (Hochzeiten, etc. …) genügt ein regulärer 230 V Stromanschluss.
  5. Bei Benutzung einer Nebelmaschine in geschlossenen Räumen hat der Veranstalter Sorge zu tragen, dass die örtlichen Rauch und Brandschutzanlagen dementsprechend deaktiviert werden. Siehe auch §7 Absatz 4. (Haftung)

3. Rücktritt / Kündigung des Vertrages

  1. Ein Rücktritt des Vertrages ist unzulässig, wenn der Kunde einen günstigeren Auftragnehmer gefunden hat.
  2. BMOTION ENTERTAINMENT setzt eine angemessene Frist fest, je nach Zwischenzeit der Auftragsstellung und des Veranstaltungstermines, in der der Auftragnehmer ohne jegliche Zahlung vom Vertrag zurücktreten kann. Dieser Rücktrittszeitraum und die Höhe der Schadensersatzleistungen bei Überschreitung der Frist werden in der schriftlichen Auftragsbestätigung/ Vertrag festgelegt. Sollte der Auftraggeber am Veranstaltungstag den Vertrag kündigen wollen, so kann BMOTION ENTERTAINMENT auf Einhaltung des Vertrages bestehen oder auf die volle Zahlung der Gage.
  3. Wird keine Frist innerhalb des Vertrages festgesetzt, gilt der gesetzlich vorgeschriebene Fristzeitraum von 30 Tagen.
  4. Der Vertrag gilt als erfüllt, wenn die jeweilige Leistung ausgeführt wurde.

4. Höhere Gewalt

  1. Sollte die Firma BMOTION ENTERTAINMENT durch den Einfluss höherer Gewalt nicht in der Lage sein ihren Auftrag auszuführen, so kann sie dafür nicht haftbar gemacht werden. Höhere Gewalt definiert sich zum Beispiel durch Stromausfall, Unwetter, Blitzschäden bei PC (Datenverlust), Ausfall durch Unfälle, etc… Bei gesundheitlichem Ausfall ist ein geeigneter Ersatz zu stellen .
  2. Sollte der Auftraggeber durch Einfluss höherer Gewalt (schlecht Wetter, Feuer, etc…) seine Veranstaltung nicht durchführen können, so kann dieser nicht haftbar gemacht werden. Ein Ersatztermin sollte, nach Möglichkeit, gestellt werden.

5. GEMA

  1. Die GEMA-Gebühr wird grundsätzlich vom Auftraggeber/ Veranstalter oder dem Verpächter der Veranstaltungsörtlichkeit getragen. Bei Nichtanmeldung oder Zahlung übernimmt BMOTION ENTERTAINMENT keine Haftung.
  2. Die GEMA-Gebühren entfallen bei der Durchführung einer privaten und geschlossenen Veranstaltung. Diese muss besonders gekennzeichnet werden und darf für die Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sein. Ferner müssen die einzelnen Personen in einer engen wechselseitigen Beziehung zueinander stehen damit die Veranstaltung als Privat bezeichnet werden kann.
    (Quelle: www.GEMA.de)
  3. Ferner arbeitet BMOTION ENTERTAINMENT teilweise mit gebrannten Tonträgern (Sicherheitskopien von Vinyl oder div. Samplern) & MP3-Notebooks. Der Auftraggeber ist verpflichtet dieses der GEMA zu melden und den entsprechend üblichen Vervielfältigungszuschlag zu zahlen.
  4. BMOTION ENTERTAINMENT übernimmt keine Haftung bei Nichtanmeldung oder Nichtzahlung des Zuschlages.

6. Zahlungsbedingungen

  1. Die Höhe der Gage wird in der schriftlichen Auftragsbestätigung/ Vertrag bekanntgegeben. Die Zahlung der Gage findet grundsätzlich nach Beendigung des Auftrages VOR ORT durch den Auftraggeber statt. Es sei denn die Firma BMOTION ENTERTAINMENT vereinbart schriftlich eine andere Zahlungsvariante wie z. B. per Überweisung, Vorkasse, etc…
  2. bei Überweisung gilt „zahlbar sofort ohne Abzug (Skonto, Rabatte, etc…)“. Die Zahlungsmethode wird separat auf der jeweiligen Rechnung durch einen Zusatz angegeben.

7. Haftung

  1. Die Firma BMOTION ENTERTAINMENT übernimmt keine Haftung für die ihr zugewiesene Räumlichkeit, Bühne, Tribüne oder sonstige Ortschaften, in der / auf der die Veranstaltung stattfinden soll. Ferner hat BMOTION ENTERTAINMENT das Recht den Auftrag nicht durchzuführen wenn offensichtliche Mängel der Art und Beschaffenheit der Bühne, etc… besteht, die das eigene leibliche Wohl/ Leben und das leibliche Wohl/ Leben der Gäste bedrohen oder schädigen können.
  2. BMOTION ENTERTAINMENT haftet nicht für Veranstaltungsausfälle, die bedingt durch Sachbeschädigung seitens der Gäste (Flüssigkeiten, Stromtrennung, etc. und des Veranstalters (Überspannung, keine reinen Stromphasen, Gebäudemängel, etc…) entstehen können.
  3. Haftungsgrenzen: 2.000.000 EUR zwei Millionen Euro für Personenschäden. 1.000.000 EUR eine Million Euro für Sachschäden.
  4. Sollte die Technik durch ein unsicheres Stromnetz, also durch Stromausfälle, beschädigt werden, haftet der Veranstalter für aufkommende Reparaturen und Schäden. Dieses ist dann mit einer detaillierten Rechnung zu belegen.
  5. Der Auftraggeber/ Veranstalter oder Verpächter der Räumlichkeit haftet grundsätzlich für Polizei und Feuerwehreinsätze. BMOTION ENTERTAINMENT ist daher nicht in Haftung zu nehmen.
  6. Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche Beziehungen auch zwischen der Firma BMOTION ENTERTAINMENT und diesen Personen begründet werden.

8 .Mietverträge

Die Verträge zwischen Vermieter und Mieter sind Mietverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den nachfolgenden Bestimmungen, die durch sonstige Vereinbarungen des Mieters mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Mieters in voller Höhe bestehen

9. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er haftet für den Verlust der Mietsache. Im Falle kleinerer Instandhaltungen hat er auch die damit verbundenen Kosten zu tragen. Im Falle einer Beschädigung oder Falschbehandlung von 3. Personen haftet der Mieter.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Mieters, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Vermieter berechtigt, den  Vertragsgegenstand auf Kosten des Mieters zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch den Vermieter liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

3. Zeigt sich im Verlauf der Mietzeit ein Mangel am Vertragsgegenstand, den der Vermieter zu vertreten hat, so ist dieser Mangel ihm gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

10. Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet für Schäden und Verluste an dem Vertragsgegenstand, sofern diese auf eigenes grob fahrlässiges Verschulden des Vermieters oder seine Erfüllungsgehilfen zurückgeführt werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist er im Fall
der Beschädigung zur Lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit einem verhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden, so ist der Vermieter zur Erstellung einer Ersatzsache berechtigt.

2. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche des Mieters, sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dies gilt auch für eventuelle Ansprüche des Mieters aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.

3. Kommen die Vertragsparteien nicht überein bei der Berechnung eines vom Vermieter zu zahlenden Schadensersatzanspruches, so soll die Feststellung eines für diesen Fall zu benennenden Sachverständigen der Industrie- und Handelskammer Lüneburg für beide Seiten bindend sein.

11. Preise

1. Sämtliche Preise sind Bruttopreise inkl. Umsatzsteuer, die der Mieter in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, es sei denn, es ist ein Preis ausdrücklich als Nettopreis ausgewiesen.

2. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten oder tatsächlichen Datum der Überlassung der Mietsachen mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Vermieters.8 Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort

12. Erfüllungsort und Teilwirksamkeit

1. Erfüllungsort ist Beetzendorf
Soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Vermieters das Amts- oder Landgericht Lüneburg als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mieters unbekannt ist. In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 699 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Lüneburg vereinbart.

2. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten  wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

13. Datenschutz

9.1.  Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.

9.2.  Es werden ausschließlich die Daten gespeichert, die zur Auftragserfüllung notwendig sind.

9.3.  Der Anbieter ist als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG und als Dienstanbieter verantwortlich für die rechtzeitige Unterrichtung der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Der Anbieter ist ferner dafür verantwortlich, etwaige personenbezogene Daten nur so lange aufzubewahren, bis sie zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich sind, es sei denn der Anbieter hat vorab die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung der Daten eingeholt.

9.4.  Der Anbieter stellt insbesondere sicher, dass er die Rechte von Betroffenen (z.B. auf Datenauskunft, Portabilität, Berichtigung, Löschung) gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen wahrt.

14. Gerichtsstand und Steuernummer

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Salzwedel.
Die Steuernummer der Firma BMOTION ENTERTAINMENT ist 106/210/00409

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